Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026 - BBFestV 2026) § 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.