(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
- 1.
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und
- 2.
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
- a)
für Neurologie,
- b)
für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
- d)
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
- 1.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
- 2.
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
- 3.
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
- 4.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
- 2.
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
---|
Regelfall | 120 Behandlungseinheiten | 60 Behandlungseinheiten |
Ausnahmefall | 40 weitere Behandlungseinheiten | 20 weitere Behandlungseinheiten |
- 3.
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert |
---|
80 Behandlungs- einheiten | 40 Behandlungs- einheiten |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.