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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt 1

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


Die Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln, Geräten und Körperersatzstücken, die unter den Hilfsmittelgruppen der Nummern 1 bis 31 aufgeführt sind, sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet werden:
1.
Absauggeräte
1.1
Ballspritze
1.2
Gerät zum Entfernen von Körperflüssigkeiten oder Fremdstoffen mittels Erzeugung von Unterdruck, einschließlich Zubehör
1.3
Katheder, auch Ballonkatheder, einschließlich Zubehör
1.4
Milchpumpe
2.
Adaptionshilfen
2.1
Anzieh- und Ausziehhilfe
2.2
Helfende Hand, Scherenzange
2.3
Hilfsmittel zur Unterstützung von Verrichtungen im Alltag zur Bewahrung der Selbstständigkeit
2.4
Schreibhilfsmittel (beispielweise Kopfring mit Stab, Kopfschreiber)
2.5
Lesehilfe (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
2.6
Mundstab und Mundgreifstab
3.
Apparate zur elektronischen Nerven- oder Muskelstimulation
3.1
Defibrillatorweste
3.2
Elektrostimulationsgerät
3.3
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
3.4
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
3.5
Schwellstromapparat
4.
Applikationshilfen
4.1
Ernährungssonde
4.2
Glasstäbchen
4.3
GnRH-Pumpe im Rahmen der Kinderwunschbehandlung
4.4
Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
4.5
Kanülen und Zubehör
4.6
Klyso
4.7
Spritze
5.
Bade- und Duschhilfen
5.1
Auftriebshilfe (bei bestehender Schwerbehinderung)
5.2
Badestrumpf, Duschstrumpf
5.3
Badewannensitz (bei bestehender Schwerbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
5.4
Badewannenverkürzer
5.5
Duschsitz, Duschstuhl
6.
Bandagen
6.1
Armtragegurt, Armtragetuch
6.2
Beugebandage
6.3
Bruchband
6.4
Clavicula-Bandage
6.5
Ellenbogenbandage
6.6
Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
6.7
Gilchrist-Bandage
6.8
Handgelenk-Bandage
6.9
Handgelenkriemen
6.10
Kniekappe, Kniebandage, Kreuzgelenkbandage
6.11
Knöchelstütze, Gelenkstütze
6.12
Kreuzstützbandage
6.13
Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinde
6.14
Lumbalbandage
6.15
Mangoldsche Schnürbandage
6.16
Narbenbandage
6.17
Spreizfußbandage
6.18
Sprunggelenkbandage
6.19
Sprunggelenkmanschette
7.
Blindenhilfsmittel
7.1
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
7.2
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb, Gespannprüfung)
7.3
Blindenstock, Blindenlangstock, Blindentaststock
7.4
Farberkennungsgerät
7.5
Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges
7.6
Schutzbrille für Blinde
8.
Gehhilfen
8.1
Delta-Gehrad
8.2
Gehhilfe, Gehübungsgerät
8.3
Krankenstock
8.4
Krücke
8.5
Rollator
8.6
Wasserfeste Gehhilfe
9.
Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie
9.1
Aquamat (Spezialkanüle für Kehlkopflose)
9.2
Billroth-Batist-Lätzchen
9.3
Phonator
9.4
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät
10.
Hilfsmittel für die Anwendung am Auge
10.1
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette, -stäbchen
10.2
Augenklappe, Augenabdeckpflaster
11.
Hilfsmittel zum Glukosemanagement
11.1
Blutzuckermessgerät
11.2
Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM, Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit Diabetes mellitus sowie bei anderen Erkrankungen mit implizierten häufigen Hypoglykämien/Hypoglykämiewahrnehmungsstörung; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig
11.3
Hochtontherapiegerät
11.4
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
11.5
Lanzette zur Insulintherapie
12.
Hilfsmittel zum Hautschutz
12.1
Manschette als Kratzschutz bei Hautekzem
12.2
Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
13.
Hilfsmittel zur Behandlung von Hüftdysplasie bei Kindern
13.1
Pavlik-Bandage
13.2
Spreizhose, -schale, -wagenaufsatz
14.
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
14.1
Krampfaderbinde
14.2
Textiles Kompressionshilfsmittel (beispielsweise Kompressionsstrümpfe, -strumpfhose)
14.3
Wechseldruckgerät
15.
Hörhilfen
15.1
Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör
15.2
Gehörschutz
15.3
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
15.4
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
15.5
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
15.6
Tinnitusgerät
15.7
Übertragungsanlage – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht
15.8
Vibrationstrainer bei Gehörlosigkeit
16.
Inhalations- und Atemtherapiegeräte
16.1
Atemtherapiegerät
16.2
Impulsvibrator
16.3
Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
17.
Inkontinenzhilfen
17.1
Bettnässer-Weckgerät
17.2
Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten
17.3
Gummihose sowie saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz
17.4
Penisklemme
17.5
Sphinkter-Stimulator
17.6
Urinal
18.
Kranken- und Behindertenfahrzeuge
18.1
Elektromobil bis 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung
18.2
Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) einschließlich Zubehör
19.
Krankenpflegeartikel
19.1
Fingerling
19.2
Fixiersystem (beispielsweise für Krankenbett und Rollstuhl)
19.3
Krankenpflegebett
19.4
Kieferspreizgerät, Kiefermuskeltrainer
19.5
Mundsperrer
20.
Lagerungshilfen und Hilfsmittel gegen Dekubitus
20.1
Abduktionskissen, -keil
20.2
Dekubitus-Schutzmittel (beispielsweise Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
20.3
Gipsbett, Liegeschale
21.
Messgeräte für Körperzustände und -funktionen
21.1
Alarmgerät für Personen mit Epilepsie
21.2
Blutdruckmessgerät
21.3
Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichen Herzklappenersatz)
21.4
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
21.5
Peak-Flow-Meter
22.
Mobilitätshilfen
22.1
Auffahrrampe für einen Krankenfahrstuhl
22.2
Aufrichteschlaufe
22.3
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
22.4
Aufstehgestelle
22.5
Behinderten-Dreirad
22.6
Drehscheibe, Umsetzhilfe
22.7
Hebekissen
22.8
Katapultsitz
22.9
Lifter (beispielsweise Krankenlifter, Multilift, Badhelfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
22.10
Rollbrett
22.11
Rutschbrett
23.
Orthesen und Schienen
23.1
Fingerschiene
23.2
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
23.3
Klumpfußschiene
23.4
Klumphandschiene
23.5
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschiene, Korsett, Haltemanschette
23.6
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
23.7
Quengelschiene
23.8
Suspensorium
23.9
Symphysengürtel
24.
Prothesen
24.1
Kniepolster, -rutscher bei Unterschenkelamputation
24.2
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
24.3
Stubbies
24.4
Stumpfstrumpf
25.
Schuhe und Einlagen
25.1
Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
25.2
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
25.3
Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
25.4
Gehgipsgalosche
25.5
Innenschuh, orthopädischer
25.6
Korrektursicherungsschuh
25.7
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
25.7.1
Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren)
25.7.2
Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)
25.7.3
Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
25.7.4
Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)
25.7.5
Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)
25.8
Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
25.9
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
25.10
Spezialschuhe für Personen mit Diabetes mellitus, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
25.11
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
25.12
Verbandsschuhe (Einzelschuhversorgung)
26.
Sitz- und Stehhilfen
26.1
Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer
26.2
Schrägliegebrett
26.3
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
26.4
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
26.5
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
26.6
Therapiestuhl
27.
Sprechhilfen
27.1
Lispelsonde
27.2
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
28.
Stomaartikel
28.1
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
28.2
Urostomiebeutel
28.3
Vorfallbandage bei Mastdarm- oder Scheidenvorfall
29.
Therapeutische Hilfsmittel zur Mobilisation
29.1
Bewegungsschiene
29.2
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
29.3
Krabbler für Personen mit Spastik
29.4
Spastikerhilfe (Gymnastik-, Übungsgeräte)
29.5
Stehübungsgerät
29.6
Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung)
30.
Toilettenhilfen
30.1
Hilfsmittel zur Toilettenverrichtung bei Schwerbehinderung oder Personen mit Hüfttotalendoprothese
30.2
Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
31.
Sonstige Hilfsmittel
31.1
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (beispielweise Universalhalter bei Schwerbehinderung zur Erleichterung der Körperpflege und Nahrungsaufnahme)
31.2
Bestrahlungsmaske für amblulante Strahlentherapie
31.3
Communicator bei Sprech- oder Sprachstörungen
31.4
Computerspezialausstattung bei Behinderung; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
31.5
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
31.6
Heimdialysegerät
31.7
Psoriasiskamm
31.8
Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstuktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)
31.9
Schutzhelm bei Behinderung, Kopfschützer


Abschnitt 2

Perücken


Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:
1.
Chemotherapie,
2.
Strahlenbehandlung,
3.
vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,
4.
Operationen,
5.
Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
6.
Stoffwechselerkrankungen,
7.
psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,
8.
sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
9.
Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,
10.
Unfallfolgen.
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn
1.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,
2.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder
3.
sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.
Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.


Abschnitt 3

Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining


1.
Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.
2.
Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
a)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa)
Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden
85 Euro,
bb)
Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird
68 Euro,
cc)
Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
b)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
c)
Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
3.
Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
4.
Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.


Abschnitt 4

Sehhilfen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen


1.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker.
2.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a)
sich die Refraktion geändert hat,
b)
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
c)
sich die Kopfform geändert hat.
3.
Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
a)
Brillen,
b)
Kontaktlinsen,
c)
vergrößernde Sehhilfen.
4.
Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2.


Unterabschnitt 2
Brillen zur Verbesserung des Visus


1.
Aufwendungen für Brillen, einschließlich der Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker, sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a)
Brillen mit Einstärkengläsern110 Euro,
b)
Brillen mit Mehrstärkengläsern260 Euro.
2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a)
Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
b)
Bildschirmbrillen,
c)
Brillenversicherungen,
d)
Zweitbrillen, deren Korrektionsstärke bereits der einer vorhandenen Brille entspricht (Mehrfachverordnung),
e)
Reservebrillen, die beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
f)
Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,
g)
Brillenetuis.


Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus


1.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
a)
Myopie ab 8 dpt,
b)
Hyperopie ab 8 dpt,
c)
irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
d)
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e)
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f)
Keratokonus,
g)
Aphakie,
h)
Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
i)
Anisometropie ab 2 dpt.
2.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
a)
für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b)
für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
3.
Beihilfefähig sind
a)
bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillen nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,
b)
bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillen; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.
4.
Nicht beihilfefähig sind:
a)
Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
b)
Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
c)
One-Day-Linsen,
d)
multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,
e)
Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f)
orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,
g)
Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Unterabschnitt 4
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe


1.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.
2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a)
Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
b)
separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
c)
Fresnellinsen.


Unterabschnitt 5
Therapeutische Sehhilfen


1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:
a)
Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bb)
Albinismus;
b)
Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa)
Aphakie,
bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc)
UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
dd)
Iriskolobom,
ee)
Albinismus;
c)
Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie;
d)
Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (beispielsweise Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
cc)
Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.
e)
Horizontale Prismen in Gläsern
aa)
ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung,
bb)
ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien,
cc)
ab 1 Prismendioptrie, bei
aaa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,
bbb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, beispielsweise prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
f)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
aa)
erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
g)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;
h)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
i)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
j)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (beispielsweise infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;
k)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);
l)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb)
Abrasio nach Operation,
cc)
Verätzung oder Verbrennung,
dd)
Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
ee)
Keratoplastik,
ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen (beispielsweise Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
m)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
n)
Kontaktlinsen
aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
2.
Ist neben den Aufwendungen für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis f zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, sind Aufwendungen für entsprechende Gläser zusätzlich bis zur Höhe der Pauschalen des Unterabschnitts 2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis d sind beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
3.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a)
Kantenfilter bei
aa)
altersbedingter Makuladegeneration,
bb)
diabetischer Retinopathie,
cc)
Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
dd)
Fundus myopicus,
b)
Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.