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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 64
Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Fußnote
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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