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Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBKG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BBKG

Ausfertigungsdatum: 27.04.2004

Vollzitat:

"Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 146 V v. 19.6.2020 I 1328

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.5.2004 +++)

Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 27.4.2004 I 630(BBKEG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 1.5.2004 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Errichtung des Bundesamtes

Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Aufgaben des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.
(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.