Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)
§ 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges

(1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".
(2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt ist nicht zulässig.
(5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.