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Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Zertifizierungsverordnung - BDBOSZertV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BDBOSZertV

Ausfertigungsdatum: 17.12.2010

Vollzitat:

"BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2120), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2017 I 626

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)

Auf Grund des § 15b Absatz 1 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand der Zertifizierung

Gegenstand der Zertifizierung sind Endgeräte mit bestimmten, das Endgerät identifizierenden Hardware- und Software-Eigenschaften, die zur Verwendung im Digitalfunk BOS vorgesehen sind. Bei Funkleitstellen, die funktional direkt auf die Leitstellenschnittstelle wirken, werden nur die unmittelbar dazu verwendeten Hardware- und Software-Komponenten als Leitstellenbestandteil zertifiziert.
(1) Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln. Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
Datum der Antragstellung,
3.
Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
4.
Name und Anschrift eines Ansprechpartners des Antragstellers, der über die erforderliche Sachkunde zur Erteilung von technischen Auskünften über das zu zertifizierende Endgerät verfügt,
5.
genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Endgerätes, insbesondere
a)
Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2,
b)
Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeich-nung,
c)
Name und Anschrift des Herstellers, sofern abweichend von Nummer 1,
d)
Hardware-Versionsnummer,
e)
Software-Versionsnummer,
6.
Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optionalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät unterstützt werden,
7.
Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung des zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich aller Komponenten im Digitalfunk BOS keine Rechte Dritter entgegenstehen,
8.
Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt,
9.
BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden,
10.
Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
11.
Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richtlinien sowie
12.
Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt.
(3) Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.
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§ 3 Änderungszertifizierung

(1) Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen
1.
beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen,
2.
bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen,
3.
bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder
4.
bei einer Fehlerkorrektur
und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.
(2) Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind. Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.
(3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungszertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang abschließend fest. Für die Durchführung der Überprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt.
(4) Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszertifizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung ausgeschlossen.
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§ 4 Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes

(1) Anzeigen gemäß § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes sind unverzüglich durch Hersteller oder Lieferanten vorzunehmen, spätestens jedoch unmittelbar nach Vornahme der Änderung. Die Bundesanstalt kann für die Gestaltung der Anzeige verbindliche Vorgaben machen.
(2) Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sichergestellt ist, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes nicht beeinflusst. Eine unwesentliche Änderung liegt in der Regel vor, wenn ausschließlich Änderungen am Gehäuse des Endgerätes vorgenommen werden. Bei Leitstellenbestandteilen kann auch ein Austausch von Hardwarekomponenten eine unwesentliche Änderung darstellen.
(3) Die Bundesanstalt entscheidet nach Eingang der Anzeige, ob eine unwesentliche Änderung vorliegt. Die Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eine abweichende Entscheidung trifft. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, teilt die Bundesanstalt dies dem Hersteller oder Lieferanten unter Hinweis auf § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes schriftlich mit.
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§ 5 Anforderungen und Prüfkriterien; BOS-IOP-Richtlinien

(1) Soweit sich die Anforderungen an die Endgeräte nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, werden sie von der Bundesanstalt festgelegt. Die Bundesanstalt legt außerdem die Prüfkriterien fest, anhand derer nachgewiesen wird, ob ein Endgerät die Anforderungen erfüllt. Die Bundesanstalt kann festlegen, welche technischen Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzuwenden sind.
(2) Die Bundesanstalt macht in Form von BOS-IOP-Richtlinien insbesondere bekannt:
1.
die für die einzelnen Endgerätetypen festgelegten Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,
2.
die Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als zwingend erforderlich oder optional,
3.
die weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des BDBOS-Gesetzes sowie
4.
die Prüfkriterien, anhand derer die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes nachgewiesen wird.
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§ 6 Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht folgende Informationen in einem geschützten Bereich auf ihrer Internetseite und stellt sie auf schriftliche Anfrage zur Verfügung:
1.
verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9,
2.
verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 4 Absatz 1 und
3.
BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2.
Auf die erstmalige Veröffentlichung und jede Änderung der in Satz 1 aufgeführten Informationen weist die Bundesanstalt im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite hin.
(2) Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die nach § 3 Absatz 2 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 – 385 MHz sowie 390 – 395 MHz (Funkrichtlinie Digitalfunk BOS) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung zur Nutzung des Digitalfunks BOS berechtigt sind, erfolgt der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen über zuvor benannte Ansprechstellen von Bund und Ländern. Der Bund und jedes der Länder können der Bundesanstalt hierfür jeweils bis zu drei Ansprechstellen benennen. Die Bundesanstalt kann die Benennung von weiteren Ansprechstellen zulassen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist. Hersteller, Lieferanten und sachverständige Prüfstellen erhalten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen, wenn sie ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Berechtigung zur Einsicht in Verschlusssachen, nachweisen. Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.
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§ 7 Überprüfung der Endgeräte

(1) Die Endgeräte werden in technischer Hinsicht durch eine sachverständige Prüfstelle geprüft (Überprüfung). Dabei sind die Prüfkriterien zugrunde zu legen, die in den zum Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung der Überprüfung aktuellen BOS-IOP-Richtlinien oder deren unmittelbarer Vorversion festgelegt sind. Hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die Endgeräte zu stellen sind, können auch ältere Versionen der BOS-IOP-Richtlinien zugrunde gelegt werden, sofern diese noch dem Stand der Technik entsprechen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in dem BOS-Prüfbericht nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 festzuhalten.
(2) Die Bundesanstalt kann bei Zweifeln am Sachverstand der Prüfstelle oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des von der Prüfstelle erstellten BOS-Prüfberichts die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen oder selbst eine ergänzende Überprüfung durchführen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zertifizierung die Überprüfung des Endgerätes durch die Bundesanstalt beantragen, wenn im Einzelfall keine geeignete Prüfstelle zur Verfügung steht, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes überprüfen kann.
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§ 8 Mitwirkungspflichten des Antragstellers

(1) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats unentgeltlich zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes mit Kundendokumentation sowie die für dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen zu übergeben und die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 handelt.
(2) Der Antragsteller wirkt an der Zertifizierung im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch Auskünfte und das Bereitstellen von Unterlagen zur Überprüfung nach § 7. Er stellt die erforderliche Mitwirkung Dritter, insbesondere der von ihm beauftragten Prüfstelle, sicher.
(1) Ein Endgerät wird zertifiziert, wenn es die in § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes genannten Anforderungen erfüllt.
(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:
1.
Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 Buchstabe a bis e,
2.
Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand der Zertifizierung sind,
3.
Version der BOS-IOP-Richtlinien und der Systemtechnik, die der Zertifizierung zugrunde liegen.
(3) Dem Zertifikat für einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 wird eine Auflistung beigefügt, die die Hardware- und Software-Komponenten aufführt, aus denen sich der Bestandteil zusammensetzt.
(4) Bei einer Änderungszertifizierung kann sich das Zertifikat abweichend von Absatz 2 Nummer 2 auf das geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen von der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes beschränken. Die Änderungszertifizierung erfolgt in Form einer Ergänzung oder eines Nachtrags zum ursprünglichen Zertifikat.
(5) Das Zertifikat kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere zur erneuten Überprüfung einzelner Leistungsmerkmale und zur Deaktivierung optionaler Leistungsmerkmale, die einer Verwendung des Endgerätes im Digitalfunk BOS entgegenstehen.
(6) Die Erteilung des Zertifikats wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Die Erteilung des Zertifikats sowie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht. Den Ansprechstellen, die der Bund und die Länder gegenüber der Bundesanstalt benannt haben, werden auch die übrigen in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben zugänglich gemacht. Sachverständige Prüfstellen erhalten nur dann Zugang zu den in Satz 3 genannten Angaben, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen; zu einer Weitergabe dieser Angaben an Dritte sind sie nicht berechtigt. Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.
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§ 10 Rückgabe von Einzelstücken

Im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundesanstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der Bundesanstalt.
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§ 11 Übergangsregelung

Die Übergangsfrist gemäß § 15a Absatz 5 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes endet am 31. Dezember 2011.
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§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.