Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Zertifizierungsverordnung - BDBOSZertV) § 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.