Wird für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 die Veranlagung eines Geldinstituts zur Körperschaftsteuer (seiner Inhaber zur Einkommensteuer) im Pauschalierungswege durchgeführt, so sind in der Reichsmarkschlußbilanz
bei steuerbegünstigten Kreditgenossenschaften 16 2/3 vom Hundert,
bei reinen Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die steuerlich wie reine Hypothekenbanken behandelt werden, 25 vom Hundert,
bei gemischten Hypothekenbanken und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die steuerlich nicht wie reine Hypothekenbanken behandelt werden, 37 1/2 vom Hundert,
bei sonstigen Geldinstituten 50 vom Hundert
des Betrages zurückzustellen, der sich durch die Rückgängigmachung von solchen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Reichsmarkschlußbilanz, die in einem früheren Jahre steuerlich als Betriebsaufwand anerkannt worden sind, sowie aus der Aktivierung bisher nicht bilanzierter Ertragsposten ergibt; steuerliche Verlustvorträge aus den Vorjahren sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Rückstellungspflicht besteht auch dann, wenn die Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 bereits rechtskräftig im normalen Verfahren veranlagt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Reichsmarkschlußbilanz ergebenden Beträge mitberücksichtigt worden sind.