Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
- a)
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
- b)
Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
- c)
§§ 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.