Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO) § 12Andere Rechtsgebiete
Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Disziplinarrecht, Strafrecht oder Statusrecht begründet sind, bleibt unberührt.