Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu Lasten von
- a)
Beamtinnen und Beamten, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
- b)
früheren Beamtinnen und Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamtinnen und Beamten oder verstorbenen früheren Beamtinnen und Beamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,
- c)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,