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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)
§ 7 

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.