Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes (Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung - BEBußAktEV) § 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.