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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung - BEDV)
§ 9 Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen

Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung des Einsatznachweises. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. Der Kompensationsbescheid ist ganz oder teilweise aufzuheben und die entsprechende Kompensation ist zurückzufordern, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird.