Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes § 2Schutz von Verfassungsorganen
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.