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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
§ 2 Schutz von Verfassungsorganen

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.