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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
§ 5
Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
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