Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
§ 5 Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.