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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 12
Renten werden frühestens vom 1. November 1953 an in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt.
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