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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 16
Als Entschädigung werden geleistet
1.
Rente,
2.
Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
3.
Kapitalentschädigung.
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