Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) § 166a
Treffen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k entsprechende Anwendung.