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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 202 

Ein Leistungsvorbehalt, der in einem zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid enthalten ist, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 200, 201 nicht vorliegen. Der Leistungsvorbehalt ist durch Widerruf geltend zu machen.