Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) § 58
Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.