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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
§ 71 

Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:
1.
Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;
2.
das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;
3.
das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehen beschafft werden;
4.
der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;
5.
der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.