Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) § 74
Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.