Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) § 90
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß.