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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2021

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2021 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)101 974 525 Euro,
in Berlin  8 712 142 Euro,
insgesamt110 686 667 Euro,
insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
110 686 666 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
in den Ländern (außer Berlin) 50 987 262 Euro,
in Berlin  5 227 285 Euro,
insgesamt 56 214 547 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein-Westfalen 14 202 905 Euro,
in Bayern 10 444 594 Euro,
in Baden-Württemberg  8 817 065 Euro,
in Niedersachsen  6 361 766 Euro,
in Hessen  4 985 853 Euro,
in Rheinland‑Pfalz  3 254 616 Euro,
in Schleswig‑Holstein  2 315 240 Euro,
im Saarland779 240 Euro,
in Hamburg  1 468 837 Euro,
in Bremen535 181 Euro,
in Berlin1 306 821 Euro,
insgesamt54 472 118 Euro,
insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
54 472 119 Euro.
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen12 801 503 Euro,
Bayern 9 013 804 Euro,
Hessen5 588 248 Euro,
Rheinland‑Pfalz29 255 908 Euro,
Berlin7 405 321 Euro,
insgesamt64 064 784 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg1 206 704 Euro,
Niedersachsen2 910 215 Euro,
Schleswig‑Holstein2 106 027 Euro,
Saarland376 148 Euro,
Hamburg886 474 Euro,
Bremen364 670 Euro,
insgesamt7 850 238 Euro,
insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
7 850 237 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.