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N-Lex
Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Eingangsformel
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel
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