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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Art IIIa 

Wiederkehrende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse infolge der Erhöhung der Geldleistungen auf Grund der Gesetze über die Rentenversicherungsneuregelung und die Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes höchstens um den Monatsbetrag zu kürzen, um den diese Geldleistungen sich monatlich erhöht haben oder erhöhen.