Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG) § 14Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.