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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
§ 9
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
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