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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern

Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.