Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) § 12Grundlage der Berechnung
Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.