Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) § 16Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.