Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) § 4Anlagebedingte Leiden
Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.