Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG) § 9Umfang des Heilverfahrens
Das Heilverfahren umfaßt
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,