Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
§ 20 Anzeigepflicht

(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.