Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) § 6Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln
Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.