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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (6. DV-BEG)
§ 1
Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.
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