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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)
Art 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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