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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.