Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk (Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung - BehAppMstrV) § 11Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.