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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)
§ 17 Elektronische Kommunikation

(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren für Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.