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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)
§ 5
Geschäftsordnung
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
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