(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann vor Ort die Einhaltung der in den Standortbescheinigungen festgelegten Werte überprüfen und durch regelmäßige Messreihen die Funktionalität des Standortverfahrens dokumentieren. Der Betreiber hat zur Durchführung der Überprüfung den Bediensteten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu der betreffenden Funkanlage zu ermöglichen und alle zur Durchführung der Überprüfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen. Der Betreiber hat die Aufwendungen der Kontrolle zu tragen, wenn die in seinem Antrag gemachten Angaben unzutreffend waren.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9 gemachten Angaben überprüfen. Dazu hat der Betreiber die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende Dokumentation der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzulegen. Liegen der Behörde Hinweise vor, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an. Für die messtechnische Überprüfung ist die Amateurfunkstelle nach vorheriger Ankündigung sendebereit zu halten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.