(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
- 2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
- 3.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
- 4.
seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.