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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
§ 19 Berechtigte

(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Absatz 3 Satz 4 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1 001 Euro (Einkommensgrenze) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294 Euro.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt,
1.
wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder
2.
wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

Fußnote

(+++ Hinweis: Beträge gem. § 19 Abs. 2
für die Zeit ab 1.7.2015 vgl. Bek. v. 3.6.2015 BAnz AT 24.06.2015 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2015);
für die Zeit ab 1.7.2016 vgl. Bek. v. 1.6.2016 BAnz AT 10.06.2016 B2
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2016);
für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 8.6.2017 BAnz AT 21.06.2017 B1
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2017);
für die Zeit ab 1.7.2018 vgl. Bek. v. 1.6.2018 BAnz AT 12.06.2018 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2018);
für die Zeit ab 1.7.2019 vgl. Bek. v. 5.6.2019 BAnz AT 18.06.2019 B2
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2019);
für die Zeit ab 1.7.2020 vgl. Bek. v. 2.6.2020 BAnz AT 25.06.2020 B4
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2020);
für die Zeit ab 1.7.2022 vgl. Bek. v. 1.6.2022 BAnz AT 17.06.2022 B7
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2022);
für die Zeit ab 1.7.2023 vgl. Bek. v. 1.6.2023 BAnz AT 27.06.2023 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2023) +++)