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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
§ 36
Einschränkung eines Grundrechts
Durch die §§ 8 und 13 wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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