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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
§ 2
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Vortrieb und Gewinnung und
2.
Transport und Instandhaltung
gewählt werden.
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