Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *) § 11Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: