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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)
§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.