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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz 1990 - BerlinFG 1990)
§ 23 Einkünfte aus Berlin (West)

Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind
1.
Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft;
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebsstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitslohn
a)
für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12 Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durchführung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden, in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demselben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen Kasse bezogen werden. Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhältnisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Landes Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als ununterbrochene Beschäftigung,
b)
vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a vorletzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zufließt;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
a)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
aa)
daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West) hat oder
bb)
daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließlich Darlehen bei einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,
b)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West) eingetragen sind, gesichert ist;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet werden;
7.
Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.

Fußnote

§ 23 Kursivdruck: Jetzt Nr. 6 bis 8, § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geändert gem. Art. 3 Nr. 14 Buchst. b und c G v. 14.12.1984 I 1493 mWv 1.1.1985; weitere Änderungen von § 20 Abs. 1 vgl. G v. 25.7.1988 I 1093, 2074, G v. 30.6.1989 I 1267, G v. 25.2.1992 I 297